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in Antwort кнопка2007 14.05.10 13:40, Zuletzt geändert 14.05.10 19:19 (Madagaskar)
Heimkehrergesetz (26. Juni 1950)
§ 1
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen.
(2) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten auch Kriegsgefangene, die zur Überführung in ein ziviles Arbeitsverhältnis im bisherigen Gewahrsamsland entlassen worden sind, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung zu ziviler Arbeit im jeweiligen Gewahrsamsland geltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen.
(3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Auslande interniert waren und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus ausländischem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen, sofern die Internierung nicht wegen nationalsozialistischer Betätigung im Ausland erfolgt ist.
(4) In die Frist von zwei Monaten nach den Absätzen 1 bis 3 werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet.
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes. Vom 17. August 1953.
1. a) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen "Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen."
b) § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatzes 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen.“
c) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Deutsche, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin interniert waren, gelten als Heimkehrer nur, wenn sie
a) nach dem 30. November 1949 entlassen worden sind,
b) mehr als zwölf Monate interniert waren,
c) innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen,
d) gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 1953 in das Bundesgebiet oder in das Land Berlin aufgenommen worden sind."
Что дает - пока не могу сказать на своем опыте, а вот для кого написан - ясно из первого параграфа! По моему разумению принят этот закон для урегулирования вопросов срочной помощи вернувшимся на родину из плена, угона, эмиграции и пр.
§ 1
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen.
(2) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten auch Kriegsgefangene, die zur Überführung in ein ziviles Arbeitsverhältnis im bisherigen Gewahrsamsland entlassen worden sind, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung zu ziviler Arbeit im jeweiligen Gewahrsamsland geltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen.
(3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Auslande interniert waren und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus ausländischem Gewahrsam im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen, sofern die Internierung nicht wegen nationalsozialistischer Betätigung im Ausland erfolgt ist.
(4) In die Frist von zwei Monaten nach den Absätzen 1 bis 3 werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet.
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes. Vom 17. August 1953.
1. a) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen "Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen."
b) § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatzes 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen.“
c) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Deutsche, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin interniert waren, gelten als Heimkehrer nur, wenn sie
a) nach dem 30. November 1949 entlassen worden sind,
b) mehr als zwölf Monate interniert waren,
c) innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen,
d) gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 1953 in das Bundesgebiet oder in das Land Berlin aufgenommen worden sind."
Что дает - пока не могу сказать на своем опыте, а вот для кого написан - ясно из первого параграфа! По моему разумению принят этот закон для урегулирования вопросов срочной помощи вернувшимся на родину из плена, угона, эмиграции и пр.