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Hagent постоялец
in Antwort Irina_of_bobr 10.11.12 17:41
я выше указал закон если я не ошибаюсь вот из него выдержка
Eine Ausländerin, die nach dem 12. März 1938 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, der die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 besaß, ist, wenn die Ehe vor dem 1. April 1953 geschlossen wurde, durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlägt; das Ausschlagungsrecht steht auch den Frauen zu, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.
Eine Ausländerin, die nach dem 12. März 1938 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, der die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 besaß, ist, wenn die Ehe vor dem 1. April 1953 geschlossen wurde, durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit ausschlägt; das Ausschlagungsrecht steht auch den Frauen zu, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.
Und ich sage euch auch: Bittet, so wird euch gegeben; suchet, so werdet ihr finden; klopfet an, so wird euch aufgetan