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Отказ в установлении гражданства

14.07.16 12:10
Re: Отказ в установлении гражданства
 
  partizanka_Janka коренной житель

ошибаетесь. До 30.06.1998

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
(StAR-VwV)
vom 13. Dezember 2000





Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Vorbemerkung:



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.



Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG) und die zweite Zahl in der Regel auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die §§ 1 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich auf die §§ 85 ff. des Ausländergesetzes.





I.
Staatsangehörigkeitsgesetz


1
Zu § 1 Begriff des Deutschen
1.1
Allgemeines


1.2.1
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:


b)

Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998),



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