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Рабочая одежда

13.02.10 00:45
Рабочая одежда
 
loliklolik постоялец
loliklolik
Zuletzt geändert 13.02.10 00:48 (loliklolik)
BAG - 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 | Berufskleidung – Aufrechnung - Pfändungsschutz | Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen".
http://www.zeitarbeit-und-recht.de/tce/frame/main/784.htm
При маленькой зарплате работодатель не имеет права высчитывать за рабочую одежду (прокат,чистка и.т.д.)
www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2009/2009_02...
В ответ на:
Unwirksame Kostenpauschale für Berufskleidung
Die Einbehaltung eines pauschalen Kostenbeitrags zur Arbeitskleidung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist; dies kann auch nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

Die Klägerin – eine Einzelhandelskauffrau – verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der in den vergangenen vier Monaten einbehaltenen Kleidungspauschale.
Nach dem zugrunde liegenden Formulararbeitsvertrag muss die Klägerin die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung tragen und sich an den Kosten der Anschaffung und Pflege dieser Kleidung beteiligen, zuletzt in Höhe von 7,05 Euro monatlich. Ihr monatliches Nettoentgelt betrug im streitigen Zeitraum rund 800 Euro. Hiervon zog die Beklagte die Kostenbeteiligung für die Kleidung ab.
Die Klägerin macht geltend, dass die der Kostenbeteiligung zugrunde liegende Regelung im Formulararbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei, zumal der vorgenommene Lohnabzug zu einer untertariflichen Bezahlung führe.
Das BAG hat der Klage auf Zahlung des einbehaltenen "Kittelgeldes" stattgegeben.
Ist für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben, so ist der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt.

Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben.

Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lag mit rd. 800 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.

BAG, Urt. v. 17.02.2009 - 9 AZR 676/07
PM des BAG Nr. 18/09 v. 17.02.2009
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