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Höhe des Urlaubsentgelts bei Zeitfirmen
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Последний раз изменено 26.01.11 13:16 (loliklolik)
Pressemitteilung Nr. 68/09
Übertarifliche Zulage должны платить и во время отпуска. Или, выражаясь проще, во время отпуска должны платитъ средний заработок за последние 13 недель до отпуска.
Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung
Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum).
Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. März 2009 - H 2 Sa 164/08 -
Also keine Entscheidung. Der Kläger hat seine Forderung nicht ausreichend belegt. Im wesentlichen ging es hier doch um die übertrarifliche Entleiherzulage, so lese ich das jedenfalls heraus.
Dazu die Meldung von personalorder.de:
In einem aktuellen Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass für die Berechnung des Urlaubsentgeltes auch etwaige übertarifliche Zulagen zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall klagte ein Leiharbeitnehmer, der lt. BZA-Tarifvertrag während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit hatte. Im Arbeitsvertrag waren darüber hinaus jedoch eine "Entleiherzulage" sowie eine Nachtpauschale vereinbart. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die beklagte Zeitarbeitsfirma weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat den Fall zwar nicht abschließend entscheiden können, da Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale im Referenzzeitraum fehlten, verwies den Fall aber zurück an die Vorinstanz, wo der Kläger gescheitert war. Das Gericht verwies aber darauf, dass sich gemäß BUrlG das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst, des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaubs berechnet.
[/url]http://www.kostenlose-urteile.de/BAG-zur-Hoehe-des-Urlaubsentgelts-bei-Arbeitnehmerueberlassung.news10293.htm[url]
Übertarifliche Zulage должны платить и во время отпуска. Или, выражаясь проще, во время отпуска должны платитъ средний заработок за последние 13 недель до отпуска.
Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung
Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum).
Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. März 2009 - H 2 Sa 164/08 -
Also keine Entscheidung. Der Kläger hat seine Forderung nicht ausreichend belegt. Im wesentlichen ging es hier doch um die übertrarifliche Entleiherzulage, so lese ich das jedenfalls heraus.
Dazu die Meldung von personalorder.de:
In einem aktuellen Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass für die Berechnung des Urlaubsentgeltes auch etwaige übertarifliche Zulagen zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall klagte ein Leiharbeitnehmer, der lt. BZA-Tarifvertrag während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit hatte. Im Arbeitsvertrag waren darüber hinaus jedoch eine "Entleiherzulage" sowie eine Nachtpauschale vereinbart. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die beklagte Zeitarbeitsfirma weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat den Fall zwar nicht abschließend entscheiden können, da Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale im Referenzzeitraum fehlten, verwies den Fall aber zurück an die Vorinstanz, wo der Kläger gescheitert war. Das Gericht verwies aber darauf, dass sich gemäß BUrlG das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst, des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaubs berechnet.
[/url]http://www.kostenlose-urteile.de/BAG-zur-Hoehe-des-Urlaubsentgelts-bei-Arbeitnehmerueberlassung.news10293.htm[url]
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