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Alle tarife ungültig...möglicherweise
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loliklolik старожил
Тишина...как будто у всех всё в порядке.Небольшая,но хорошая новость.Леиарбайтнемер подал в суд на тариф.Почитайте сами,кто захочет выбить что-либо из цеитфирмы с любым тарифом-дайте почитать это адвокату:
http://www.iv-zeitarbeitnehmer.de/
AZ 1Ca 487/11
News
Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit bröckelt
Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit bröckelt
Das Berliner BAG-Urteil vom 14.12.2010, dass die Ungültigkeit der „christlichen“ Tarifverträge, die unter dem Dachverband des CGZP abgeschlossen wurden, entgültig besiegelt, eröffnete ca. 200 000 Leiharbeitnehmern die Möglichkeit Lohndifferenzansprüche nach dem § 9 Abs. 3 einzuklagen. Der weitaus größeren Zahl von Leiharbeitnehmern (ca. 800 000) blieb dieses Recht bisher versagt, da die DGB-Gewerkschaften dies durch den Abschluß eigener Tarifverträge, die lediglich marginale Vorteile gegenüber den der christlichen bieten, weiterhin vereitelten.
Vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach wurden daher Ende 2010 von einem Leiharbeitnehmer Lohndifferenzansprüche nach dem AÜG geltend gemacht basierend auf einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags, der von der IG-Metall NRW abgeschlossen wurde. In der Stellungnahme des Klägers wurde der Organisationsgrad der IG-Metall-NRW angezweifelt, was insbesondere dadurch untermauert wurde, dass Verbesserungen für Leiharbeitnehmer lediglich in branchenfremden Tarifwerken wie z.B. durch den Tarifabschluß in der Stahlbranche durchgesetzt wurden, was auf Arbeitgeberseite nicht als gültiges Tarifergebnis aufgefaßt wird, da es sich hierbei um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ handele, der „keiner rechtlichen Überprüfung“ standhalte. Darüber hinaus kritisierte der Kläger, dass die in der Leiharbeit gängige Praxis, der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme tarifdispositiver Tarifverträge, also solcher, die gegenüber der gesetzlichen Vorgabe schlechtere Arbeitsbedingungen festschreiben, im Prinzip grundgesetzwidrig seien. Es stehe schließlich außer Frage, dass sich zu diesem Zweck nach menschlichem Ermessen kein Zusammenschluß mehrerer Personen (in diesem Fall Leiharbeitnehmer) auf privat-rechtlicher Grundlage bilden werde. Demnach liege hier eine grundgesetzwidrige Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit vor, die die Freiheit des einzelnen festschreibe einer Koalition fern zu bleiben.
Beim ersten Kammertermin lehnte der Richter die Klage ab mit der Begründung, dass er von einer Tariffähigkeit der IG-Metall NRW ausgehe, bot den streitenden Parteien jedoch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung an, was von Seiten des beklagten Verleihers jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, da das Gericht die Abweisung der Klage seines Erachtens nicht nur nicht ausreichend sondern gar nicht substantiell begründet hatte. Diese gerichtliche Stellungnahme in zweiter Instanz wollte der beklagte Verleiher jedoch verhindern und nahm unter der Voraussetzung, dass der Kläger die Berufung zurückziehe nachträglich den Vergleich an. Der klagende Leiharbeitnehmer kam so zumindest in den Genuss der Hälfte der eingeklagten Lohndifferenz.
Ein Präzedenzfall, den nachzuahmen an dieser Stelle den betreffenden Leiharbeitnehmern mit Verweis auf dieses Verfahren AZ 1Ca 487/11 ausdrücklich angeraten wird.
Ein weiteres Verfahren, bei dem auf das oben beschriebene Mönchengladbacher Verfahren verwiesen werden soll, wird derzeit vor dem Arbeitsgericht Wuppertal verhandelt. Hierbei wird der sich aus dem § 3 AÜG hergeleitete Lohndifferenzanspruch mit dem Zweifel an der Tariffähigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit begründet, dessen dominierende Einzelgewerkschaft u.a. auch die IG-Metall ist. Der satzungsmäßige Zuständigkeitsbereich dieser Tarifgemeinschaft kann nach dem Abschluß des Mönchengladbacher Verfahrens zumindest in Zweifel gezogen werden. Ob und wie ernst das Gericht in Wuppertal auf diese Argumentation des Klägers eingeht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Maße die Öffentlichkeit an diesem Verfahren Interesse zeigt.
Um weitere „Equal-Pay“-Klagemöglichkeiten für Leiharbeitnehmer zu unterstützen, wäre eine zahlreiche Beteiligung an der Gerichtsverhandlung wünschenswert.
Der Kammertermin ist festgelegt worden auf
Dienstag, den 06.09..2011, 10:00 Uhr
Arbeitsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Saal A 396
http://www.iv-zeitarbeitnehmer.de/
AZ 1Ca 487/11
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Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit bröckelt
Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit bröckelt
Das Berliner BAG-Urteil vom 14.12.2010, dass die Ungültigkeit der „christlichen“ Tarifverträge, die unter dem Dachverband des CGZP abgeschlossen wurden, entgültig besiegelt, eröffnete ca. 200 000 Leiharbeitnehmern die Möglichkeit Lohndifferenzansprüche nach dem § 9 Abs. 3 einzuklagen. Der weitaus größeren Zahl von Leiharbeitnehmern (ca. 800 000) blieb dieses Recht bisher versagt, da die DGB-Gewerkschaften dies durch den Abschluß eigener Tarifverträge, die lediglich marginale Vorteile gegenüber den der christlichen bieten, weiterhin vereitelten.
Vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach wurden daher Ende 2010 von einem Leiharbeitnehmer Lohndifferenzansprüche nach dem AÜG geltend gemacht basierend auf einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags, der von der IG-Metall NRW abgeschlossen wurde. In der Stellungnahme des Klägers wurde der Organisationsgrad der IG-Metall-NRW angezweifelt, was insbesondere dadurch untermauert wurde, dass Verbesserungen für Leiharbeitnehmer lediglich in branchenfremden Tarifwerken wie z.B. durch den Tarifabschluß in der Stahlbranche durchgesetzt wurden, was auf Arbeitgeberseite nicht als gültiges Tarifergebnis aufgefaßt wird, da es sich hierbei um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ handele, der „keiner rechtlichen Überprüfung“ standhalte. Darüber hinaus kritisierte der Kläger, dass die in der Leiharbeit gängige Praxis, der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme tarifdispositiver Tarifverträge, also solcher, die gegenüber der gesetzlichen Vorgabe schlechtere Arbeitsbedingungen festschreiben, im Prinzip grundgesetzwidrig seien. Es stehe schließlich außer Frage, dass sich zu diesem Zweck nach menschlichem Ermessen kein Zusammenschluß mehrerer Personen (in diesem Fall Leiharbeitnehmer) auf privat-rechtlicher Grundlage bilden werde. Demnach liege hier eine grundgesetzwidrige Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit vor, die die Freiheit des einzelnen festschreibe einer Koalition fern zu bleiben.
Beim ersten Kammertermin lehnte der Richter die Klage ab mit der Begründung, dass er von einer Tariffähigkeit der IG-Metall NRW ausgehe, bot den streitenden Parteien jedoch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung an, was von Seiten des beklagten Verleihers jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, da das Gericht die Abweisung der Klage seines Erachtens nicht nur nicht ausreichend sondern gar nicht substantiell begründet hatte. Diese gerichtliche Stellungnahme in zweiter Instanz wollte der beklagte Verleiher jedoch verhindern und nahm unter der Voraussetzung, dass der Kläger die Berufung zurückziehe nachträglich den Vergleich an. Der klagende Leiharbeitnehmer kam so zumindest in den Genuss der Hälfte der eingeklagten Lohndifferenz.
Ein Präzedenzfall, den nachzuahmen an dieser Stelle den betreffenden Leiharbeitnehmern mit Verweis auf dieses Verfahren AZ 1Ca 487/11 ausdrücklich angeraten wird.
Ein weiteres Verfahren, bei dem auf das oben beschriebene Mönchengladbacher Verfahren verwiesen werden soll, wird derzeit vor dem Arbeitsgericht Wuppertal verhandelt. Hierbei wird der sich aus dem § 3 AÜG hergeleitete Lohndifferenzanspruch mit dem Zweifel an der Tariffähigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit begründet, dessen dominierende Einzelgewerkschaft u.a. auch die IG-Metall ist. Der satzungsmäßige Zuständigkeitsbereich dieser Tarifgemeinschaft kann nach dem Abschluß des Mönchengladbacher Verfahrens zumindest in Zweifel gezogen werden. Ob und wie ernst das Gericht in Wuppertal auf diese Argumentation des Klägers eingeht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Maße die Öffentlichkeit an diesem Verfahren Interesse zeigt.
Um weitere „Equal-Pay“-Klagemöglichkeiten für Leiharbeitnehmer zu unterstützen, wäre eine zahlreiche Beteiligung an der Gerichtsverhandlung wünschenswert.
Der Kammertermin ist festgelegt worden auf
Dienstag, den 06.09..2011, 10:00 Uhr
Arbeitsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Saal A 396
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