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Составляем петицию

06.04.23 02:07
Re: Составляем петицию
 
ElenaRose посетитель
в ответ alienulo 05.04.23 17:59

Wir, eine Initiativgruppe der Spätaussiedler, Antragsteller und Ablehnungsbescheidinhaber, bitten Sie, unsere Interesse zu wahren.

In der letzter Zeit ist das Thema der restriktiven Aufnahmepraxis der Spätaussiedler vom BVA und der darauf bezogenen bevorstehenden Änderungen im BVFG im deutschen politischen und Medienraum aufgetaucht. Im Wesentlichen geht es um zwei Themen – Ablehnungen wegen des Gegenbekennnis und der mehr als sechsmonatige Aufenthalt des Antragstellers außerhalb des Aussiedlungsgebietes.

Wir erkennen die dringende Notwendigkeit an, das zu bewältigen, befürchten jedoch, dass andere wichtige Punkte der etablierten restriktiven Praxis in Bezug auf Spätaussiedler außer Sicht des Gesetzgebers geraten, wie z. B.:

1.Nichtanerkennung der deutschen Abstammung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 2013 den betreffenden Ablehnungsbescheid wegen Abstammung erhalten haben und deren Elternteil damals als Nichtdeutscher anerkannt wurde und die trotz des Vorliegens anderer deutscher Vorfahren, nun nicht mehr ihr Aufnahmeverfahren wiederaufgreifen können,

2 Die legitime, aber äußerst unfaire Abstammungsinterpretation als nur leiblich, wodurch die von den Deutschen adoptierten Kinder von der Zahl der Spätaussiedlerbewerber ausgeschlossen werden, einschließlich derjenigen, die das Schicksal der deutschen Volksgruppe geteilt haben und ihre Nachkommen, die sich ebenfalls mit dem deutschen Volk identifizieren. Es verschließt auch die Tore nach Deutschland, auch für leibliche Nachkommen, die aufgrund schwieriger Lebensumstände in der UdSSR nicht über die erforderliche Beweisgrundlage der leiblichen Abstammung verfügen, aber eine rechtsgemäße Verwandtschaft mit dem Deutschen im Sinne des §6 des BVFG nach dem Recht des Herkunftslandes haben.

Ungerecht und hochgradig nicht zuständig politisiert scheint uns auch der Inhalt des § 5, der nicht nur „Mittäter“ des totalitären Regimes, wie Kindergärtnerinnen, Pionierleiter, Trainer und Leiter von Kindersportabteilungen, Leiter von Landsgemeinden, aber auch deren Kinder, die während der Ausübung ihrer Funktion mindestens 3 Jahre im häuslichen Gemeinschaft mit ihnen gelebt haben, aus der Spätaussiedler ausgeschlossen werden. Wir bitten Sie, diese Aspekte bei der Diskussion über das neue Gesetz nicht außer Acht zu lassen.

Der angenäherte Inhalt der §§ 5 und 6 sehen wir eher als:

§5

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer

1.

a)

in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,

b)

in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,

c)

in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,

d)

eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder

e)

nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung

aa)

einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat,

bb)

bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder

cc)

Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder

2.

a)

die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder

b)

in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder

§6

1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung oder Adoption von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt oder adoptiert wurde und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete entweder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird nicht nur unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, und auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe anzugehören.

 

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