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дискриминация по возвращению из декрета?

06.02.20 15:22
Re: дискриминация по возвращению из декрета?
 
a.i.d.a коренной житель
a.i.d.a
в ответ Owlet 06.02.20 13:55, Последний раз изменено 06.02.20 15:23 (a.i.d.a)
Nach Art. 15 der RL 2006/54 haben Frauen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen

Weist der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nach Rückkehr aus den Mutterschutzzeiten nach dem MuSchG einen Arbeitsplatz zu, der dem vorherigen Arbeitsplatz nicht gleichwertig ist, stellt dieses eine Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd § 3 Abs. 1 AGG dar. Der Arbeitgeber ist dann der Arbeitnehmerin nach § 15 Abs. 2 S. 1 iVm §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG zur Zahlung einer Entschädigung von bis zu drei Bruttomonatsgehältern verpflichtet (s.a. § 6 Rn 31).
 

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