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дискриминация по возвращению из декрета?

11.02.20 11:55
Re: дискриминация по возвращению из декрета?
 
a.i.d.a коренной житель
a.i.d.a
в ответ a.i.d.a 07.02.20 10:27

н.п.

решила написать здесь, может кому пригодится.

я обращалась письменно за консультацией к юристам в Antidiskriminierungsstelle des Bundes . Ответили и предложили помочь решить проблему, если я разрешу им напрямую контактировать с моей фирмой. но как поняла из письма, через адвоката я имею право на возмещение ущерба, через них нет. поэтому всё-таки буду действовать дальше черз адвоката.


Das von Ihnen beschriebene Verwehren gleichwertiger Arbeit nach der Rückkehr aus der Elternzeit stellt unseres Erachtens eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG dar.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aus der Elternzeit zurückkehrenden Müttern vorrangig ihren früheren Arbeitsplatz oder, wenn dies nicht möglich ist, einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zur Verfügung zu stellen (§ 5 Nr. 1 der Elternzeit-Richtline, 2010/18/EU; Art. 15, 16 der Gender-Richtlinie 2006/54/EG). Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verbietet Maßnahmen, die Beschäftigte aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit benachteiligen (BAG, Urteil vom 12.4.2016 – 6 AZR 731/13).

Nach Ihrer Schilderung wäre eine Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz, jedenfalls die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit möglich gewesen.

Die Behandlung, die Sie nach der Elternzeit erfahren haben, knüpft nicht unmittelbar an Ihr Geschlecht an, sondern nach Ihrer Schilderung an die verwirklichte Elternzeit. Darin liegt allerdings eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, da Elternzeit statistisch weit überwiegend von Frauen wahrgenommen wird (so auch BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13).

Ein sachlicher Grund, der geeignet wäre diese Benachteiligung zu rechtfertigen, ist nach Ihrer Schilderung nicht ersichtlich. Dass Ihnen eine Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz verwehrt wurde, obwohl dieser unbesetzt war, verstößt schon für sich betrachtet gegendie Vorgaben der europäischen Elternzeit-Richtlinie (§ 5 Nr. 1 Richtline 2010/18/EU).

Betroffene haben bei einer unzulässigen Benachteiligung im Zusammenhang mit den Beschäftigungsbedingungen verschiedene Rechte nach dem AGG. Sie können sich zunächst schriftlich bei der zuständigen Beschwerdestelle Ihres Unternehmens wegen der Benachteiligung beschweren. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und das Ergebnis mitteilen (§ 13 AGG).

Daneben könnten Sie sich auch mit der Bitte um Unterstützung an den Betriebsrat wenden bzw. sich ebenfalls auf diesem Weg beschweren (vgl. § 84 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).

Außerdem können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung geltend machen (§ 15 AGG Abs. 1 u. 2 AGG) sowie die Beseitigung der Benachteiligung verlangen.

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG gilt eine Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung (§ 15 Abs. 4 AGG). Da in Ihrem Fall jedoch die Benachteiligung fortwirkt, beginnt die Frist jedoch kontinuierlich wieder zu laufen.


 

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