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Optionsscheine

10.12.05 14:20
Re: Optionsscheine
 
wowa4ka местный житель
в ответ wowax 10.12.05 13:56
В ответ на:
Иначе он рисскует получит от меня требование о возмещении убытков за не своевременное выполнеение своих обязанностей

какие обязанности , коллега, ты о ч╦м? если нет продавцов а тока один покупатель , то сделка не состоится вот и вс╦. А у биржы никаких обязанностей нет по отношению к выполнению ордера!
привожу текст правил
EUWAX - Erläuterungen zum Handelssegment EUWAX
2. Auftragserteilung und √abwicklung
Aufträge, die an der Börse Stuttgart ausgeführt werden sollen, können bei allen Kreditinstituten, Onlinebanken, Discountbrokern und sonstigen Finanzdienstleistern aufgegeben werden, die an das von allen deutschen Börsen genutzte Handelssystem XONTRO╝ angeschlossen sind.
Wird eine Order über dieses System an die Börse Stuttgart geleitet, geht sie automatisch in das Orderbuch des zuständigen Skontroführers ein und wird von diesem auf Ausführbarkeit geprüft und gegebenenfalls ausgeführt.
Nach Ausführung der Order erfolgt die weitere Verarbeitung über das Abwicklungssystem XONTRO╝-Trade. Der Auftraggeber hat deshalb die Garantie einer ordnungsgemäßen und sicheren Abwicklung.
Zwei, teilweise auch drei Börsentage nach der Preisfeststellung werden Börsengeschäft erfüllt. Der Anleger erhält dann im Fall eines Kaufes die Wertpapiere in seinem Depot gutgeschrieben bzw. im Falle eines Verkaufs den Verkaufserlös auf sein Konto gebucht.
3. Funktion des Market-Makers
Market-Maker spielen im Handel mit Hebelprodukten sowie mit Anlageprodukten eine überaus wichtige Rolle.
Sie stellen den Referenzmarkt für diese Gattungen dar und sind in den meisten Fällen identisch mit dem Emittent der Produkte. Die EUWAX-Richtlinien verpflichten die Market-Maker während der Handelszeit für ein bestimmtes Mindestvolumen fortlaufend so genannte Market-Maker-Quotes (An- und Verkaufspreise) für ihre Produkte zu stellen. Diese Market-Maker-Quotes werden in den Preisfeststellungsprozess mit einbezogen und erhöhen die Liquidität.
Grundsätzlich gilt, dass der Auftrag des Anlegers mindestens so gut, wenn nicht besser ausgeführt wird, als der Market-Maker für die Size der Preisfeststellung zum Zeitpunkt der Orderausführung quotiert. Dies bedeutet, der Kaufauftrag eines Anlegers darf höchstens zu dem vom Market-Maker angebotenen Verkaufspreis ausgeführt werden oder aber billiger. Ein Verkaufsauftrag des Anlegers muss mindestens zu dem Preis ausgeführt werden, zu dem der Market-Maker bereit ist, das Wertpapier zu kaufen oder aber zu einem höheren und damit für den Anleger besseren Preis. Diesen Sachverhalt nennt man auch Best-Price-Prinzip.
Für den Anleger ist derjenige Quote am besten, der bei seinem gesuchten Volumen den engsten Spread (Differenz zwischen An- und Verkaufspreis) ausweist. Die Einflussfaktoren, die der Market-Maker bei der Stellung seines Quotes mit einbezieht, können von Produkt zu Produkt variieren. Je nachdem, wie sich diese Faktoren verändern, findet dann eine Anpassung des Market-Maker-Quotes statt.
Bei der Auswahl eines Market-Makers (Emittent) ist es wichtig darauf zu achten, dass die Qualität seiner Quotes kontinuierlich gut ist.
Folgende Angaben sorgen für höchste Qualität:
Die Handelszeit, während der ein Market-Maker ununterbrochen handelbare An- und Verkaufspreise stellt.
Die maximale Differenz zwischen An- und Verkaufspreis (Maximalspread) in Euro und / oder in Prozent auf der Basis eines 1:1 homogenisierten Bezugsverhältnisses.
Das Handelsvolumen, für das ein vom Market-Maker gestellter An- und Verkaufspreis mindestens Gültigkeit hat (Mindestquotierungsvolumen), muss für stücknotierte Wertpapiere mindestens 3.000 Euro (Hebelprodukte) bzw. 10.000 Euro (Anlageprodukte) oder 10.000 Stück betragen.
Für Wertpapiere, die in Prozent notiert werden, muss mindestens ein Nominalbetrag von 10.000 Euro bereitgestellt werden.
Handelseinschränkungen auf Grund technischer Probleme bei der zur Verfügungstellung von Market-Maker-Quotes finden Sie hier.

1. Die gehandelten Papiere
Das Handelssegment EUWAX ist mit aktuell mehr als 50.000 gelisteten Wertpapieren das größte europäische Handelssegment für verbriefte Derivate.
Um Anlegern eine bessere Orientierung im Derivatedschungel zu bieten, wird - neben den börsengehandelten Fonds - zwischen zwei Produktgruppen, den derivativen Hebelprodukten und den derivativen Anlageprodukten, unterschieden. Diese können nochmals in folgende produkt- und handelsspezifische Teilsegmente untergliedert werden:
Hebelprodukte:
Optionsscheine
Knock-out Produkte
Exotische Produkte
Anlageprodukte:
Anlagezertifikate
Aktienanleihen
Fonds / ETFs

2. Auftragserteilung und √abwicklung
Aufträge, die an der Börse Stuttgart ausgeführt werden sollen, können bei allen Kreditinstituten, Onlinebanken, Discountbrokern und sonstigen Finanzdienstleistern aufgegeben werden, die an das von allen deutschen Börsen genutzte Handelssystem XONTRO╝ angeschlossen sind.
Wird eine Order über dieses System an die Börse Stuttgart geleitet, geht sie automatisch in das Orderbuch des zuständigen Skontroführers ein und wird von diesem auf Ausführbarkeit geprüft und gegebenenfalls ausgeführt.
Nach Ausführung der Order erfolgt die weitere Verarbeitung über das Abwicklungssystem XONTRO╝-Trade. Der Auftraggeber hat deshalb die Garantie einer ordnungsgemäßen und sicheren Abwicklung.
Zwei, teilweise auch drei Börsentage nach der Preisfeststellung werden Börsengeschäft erfüllt. Der Anleger erhält dann im Fall eines Kaufes die Wertpapiere in seinem Depot gutgeschrieben bzw. im Falle eines Verkaufs den Verkaufserlös auf sein Konto gebucht.
3. Funktion des Market-Makers
Market-Maker spielen im Handel mit Hebelprodukten sowie mit Anlageprodukten eine überaus wichtige Rolle.
Sie stellen den Referenzmarkt für diese Gattungen dar und sind in den meisten Fällen identisch mit dem Emittent der Produkte. Die EUWAX-Richtlinien verpflichten die Market-Maker während der Handelszeit für ein bestimmtes Mindestvolumen fortlaufend so genannte Market-Maker-Quotes (An- und Verkaufspreise) für ihre Produkte zu stellen. Diese Market-Maker-Quotes werden in den Preisfeststellungsprozess mit einbezogen und erhöhen die Liquidität.
Grundsätzlich gilt, dass der Auftrag des Anlegers mindestens so gut, wenn nicht besser ausgeführt wird, als der Market-Maker für die Size der Preisfeststellung zum Zeitpunkt der Orderausführung quotiert. Dies bedeutet, der Kaufauftrag eines Anlegers darf höchstens zu dem vom Market-Maker angebotenen Verkaufspreis ausgeführt werden oder aber billiger. Ein Verkaufsauftrag des Anlegers muss mindestens zu dem Preis ausgeführt werden, zu dem der Market-Maker bereit ist, das Wertpapier zu kaufen oder aber zu einem höheren und damit für den Anleger besseren Preis. Diesen Sachverhalt nennt man auch Best-Price-Prinzip.
Für den Anleger ist derjenige Quote am besten, der bei seinem gesuchten Volumen den engsten Spread (Differenz zwischen An- und Verkaufspreis) ausweist. Die Einflussfaktoren, die der Market-Maker bei der Stellung seines Quotes mit einbezieht, können von Produkt zu Produkt variieren. Je nachdem, wie sich diese Faktoren verändern, findet dann eine Anpassung des Market-Maker-Quotes statt.
Bei der Auswahl eines Market-Makers (Emittent) ist es wichtig darauf zu achten, dass die Qualität seiner Quotes kontinuierlich gut ist.
Folgende Angaben sorgen für höchste Qualität:
Die Handelszeit, während der ein Market-Maker ununterbrochen handelbare An- und Verkaufspreise stellt.
Die maximale Differenz zwischen An- und Verkaufspreis (Maximalspread) in Euro und / oder in Prozent auf der Basis eines 1:1 homogenisierten Bezugsverhältnisses.
Das Handelsvolumen, für das ein vom Market-Maker gestellter An- und Verkaufspreis mindestens Gültigkeit hat (Mindestquotierungsvolumen), muss für stücknotierte Wertpapiere mindestens 3.000 Euro (Hebelprodukte) bzw. 10.000 Euro (Anlageprodukte) oder 10.000 Stück betragen.
Für Wertpapiere, die in Prozent notiert werden, muss mindestens ein Nominalbetrag von 10.000 Euro bereitgestellt werden.
Handelseinschränkungen auf Grund technischer Probleme bei der zur Verfügungstellung von Market-Maker-Quotes finden Sie hier.

4. Funktion des Referenzmarktes
Referenzmärkte haben an der Börse Stuttgart und somit auch für das EUWAX Segment eine bedeutende Funktion. Referenzmärkte sind die zumeist größten und umsatzstärksten Märkte eines Produktes und somit die Leitmärkte bezüglich der Preisentwicklung eines Wertpapieres.
Im Handelssegment EUWAX wird die Funktion des Referenzmarktes bei Optionsscheinen, Knock-out-Produkten, Exotischen Produkten, Anlagezertifikaten und Aktienanleihen von dem jeweiligen Market-Maker übernommen und bei der Preisfeststellung mit einbezogen √ so genannter Market-Maker gestützter Handel. Bei Exchange Traded Funds ist meistens Xetra╝ und oder Euronext╝ der gültige Referenzmarkt.
Hierbei muss jedoch immer auf den für das Volumen bezogenen Referenzmarkt-Quote abgestellt werden.
Profil des Referenzmarktes:
Größter und umsatzstärkster Markt eines Produktes
Den auf der Plattform angezeigten An- und Verkaufspreisen liegen handelbare Aufträge zu Grunde.
Leitmarkt für die Preisfeststellung
Eine Liste der für die einzelnen Wertpapiere gültigen Referenzmärkte finden Sie hier.

5. Funktion des Skontroführers:
Die Preisfeststellung unter Einbeziehung des Referenzmarktes bzw. des Marktet-Maker-Quotes wird von Skontroführern vorgenommen, d.h. es erfolgt keine automatische Zusammenführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen (Matching), wie es auf vollelektronischen Handelssystemen der Fall ist.
Der Skontroführer ist demnach verantwortlich für eine regelgerechte Ausführung des Auftrages zu einem marktgerechten Preis. Er fungiert als neutraler Intermediär, der die im Derivatemarkt schwächere Position des Anlegers dadurch schützt, dass er den Market-Maker elektronisch oder auf anderem Wege zur verbindlichen Quotierung auffordert, ohne ihn in Kenntnis über die Art des ihm vorliegenden Auftrages zu setzen.
Aufgaben des Skontroführers im Market-Maker gestützten Handel:
Bei Vorliegen eines ausführbaren Auftrages überprüft der Skontroführer diesen auf tatsächliche Ausführbarkeit hinsichtlich des Market-Maker-Quotes und der Auftragsgröße.
Ferner nimmt der Skontroführer eine Plausibilitätskontrolle vor, d.h. er prüft, ob seitens des Market-Makers vielleicht ein └Mispricing⌠ vorliegt. Da die Market-Maker ihre Quotes weitgehend automatisiert √ durch sog. Quote-Maschinen √ berechnen, kann es hin und wieder zu Fehlberechnung oder Falschmeldungen kommen.
Überschreitet der Auftrag des Anlegers das vom Regelwerk geforderte oder vom Market-Maker festgesetzte Volumen, für das der gestellte Quote Gültigkeit hat, so setzt sich der Skontroführer mit dem Market-Maker in Verbindung und erfragt einen Quote für das vom Anleger gewünschte Volumen.
Ist aus der Sicht des Skontroführers eine markt- und regelgerechte Preisfeststellung möglich, stellt er den Preis fest und führt damit den Auftrag des Anlegers aus.
Liegt bei der Preisfeststellung ein Auftrag eines anderen Anlegers im Orderbuch vor, der besser limitiert ist, als der Quote des Market-Makers, so kann es auch zur Zusammenführung zweier Anlegeraufträge kommen. Aus diesem Grund kann der Anleger an der Börse Stuttgart auch einen besseren Preis erzielen als aktuell vom Market-Maker zur Verfügung gestellt wird.


"Блаженны алчущие и жаждущие правды - ибо они насытятся"
 

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