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Videoaufnahme
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в ответ 1032 23.10.08 20:28
Сомневаюсь, что это законно.
Das Bundesarbeitsgericht stellte daher im Urteil vom 07.101987, 5 AZR 116/86, fest, dass nur besondere und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers eine offene Videoüberwachung rechtfertigen. So reicht es zum Beispiel nicht aus, wenn der Arbeitgeber kontrollieren möchte, ob seine Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nachkommen.
http://datensicherheit.oclink.de/seiten/videoueberwachung.shtml
Die offene Videoüberwachung ist nur dannzulässig, wenn das Kontrollinteresse eindeutigden Persönlichkeitsschutz des Mitarbeitersübersteigt. Das kann bei gegen den Arbeitgebergerichteten Straftaten der Fall sein, nicht jedoch, um zu überprüfen, ob die Arbeitnehmerihrer Arbeitspflicht nachkommen.
www.dortmund.ihk24.de/produktmarken/recht/anlagen/anlagen_arbeitsrecht/In...
и т.п.
Das Bundesarbeitsgericht stellte daher im Urteil vom 07.101987, 5 AZR 116/86, fest, dass nur besondere und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers eine offene Videoüberwachung rechtfertigen. So reicht es zum Beispiel nicht aus, wenn der Arbeitgeber kontrollieren möchte, ob seine Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nachkommen.
http://datensicherheit.oclink.de/seiten/videoueberwachung.shtml
Die offene Videoüberwachung ist nur dannzulässig, wenn das Kontrollinteresse eindeutigden Persönlichkeitsschutz des Mitarbeitersübersteigt. Das kann bei gegen den Arbeitgebergerichteten Straftaten der Fall sein, nicht jedoch, um zu überprüfen, ob die Arbeitnehmerihrer Arbeitspflicht nachkommen.
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